Die Logopädie ist Teil der medizinischen Grundversorgung und wird
von folgenden Ärzten verordnet:
von folgenden Ärzten verordnet:
- Allgemeinärzte
- Kinderärzte
- Hals-Nasen-Ohrenärzte
- Kieferorthopäden
- Zahnärzte
- Neurologen
- Kinder- und Jugendpsychologen
Es obliegt dem Arzt zu entscheiden, ob ein Behandlungsbedarf besteht.
- Kinderärzte
- Hals-Nasen-Ohrenärzte
- Kieferorthopäden
- Zahnärzte
- Neurologen
- Kinder- und Jugendpsychologen
Es obliegt dem Arzt zu entscheiden, ob ein Behandlungsbedarf besteht.
Die Behandlungskosten werden in der Regel von den gesetzlichen und privaten
Krankenkassen übernommen. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben gesetzlich
versicherte Personen eine Zuzahlung zu leisten. Diese entspricht pro Verordnung
10% der Behandlungskosten sowie 10 € Rezeptgebühr, die im Rahmen
der Behandlung an die Praxis zu entrichten ist.
Zuzahlungen müssen nur bis zu einer Belastungsgrenze geleistet werden. Diese
liegt bei 2% des Bruttojahreseinkommens (bei chronisch Kranken bei 1%). Nähere
Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Krankenkassen übernommen. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben gesetzlich
versicherte Personen eine Zuzahlung zu leisten. Diese entspricht pro Verordnung
10% der Behandlungskosten sowie 10 € Rezeptgebühr, die im Rahmen
der Behandlung an die Praxis zu entrichten ist.
Zuzahlungen müssen nur bis zu einer Belastungsgrenze geleistet werden. Diese
liegt bei 2% des Bruttojahreseinkommens (bei chronisch Kranken bei 1%). Nähere
Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.